Auf Grund verschiedener gesetzlicher Regelungen haben Unternehmer die Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz einschließlich der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen.
Wir übernehmen die Erstellung und fortlaufende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für Biostoffe.
Biostoffe sind
- Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen.
- Den Biostoffen gleichgestellt sind mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.
Biostoffe können nicht nur in Laboratorien sondern auch bei anderen Tätigkeiten wie z. B. im Gesundheitsdienst, bei Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft vorkommen. Biostoffe müssen daher an vielen Arbeitsplätzen in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.
Die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist rechtlich in Gesetzen und weiteren Vorschriften der jeweiligen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verankert. Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeiten durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, als Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), soweit diese bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung maßgeblich sind.
Sinn und Zweck des Biostoffverzeichnisses ist die systematische Erfassung der bekannten biologischen Arbeitsstoffe und der von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Nur so können in dem sich anschließenden Schritt in der Gefährdungsbeurteilung entsprechend der festgestellten Gesundheitsgefahren die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
In dem Biostoffverzeichnis muss auch die Zuordnung der identifizierten Biostoffe zu den jeweiligen Risikogruppen dokumentiert werden.
Grundlage für die Risikogruppenzuordnung ist das jeweilige Infektionsrisiko der Biostoffe. Dabei haben Biostoffe der Risikogruppe 1 das geringste und Biostoffe der Risikogruppe 4 das höchste Infektionsrisiko.
- Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen.
- Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
- Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
- Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Um eine Biostoffbeurteilung erstmalig erstellen zu können, benötigen wir von Ihnen folgende Dokumente und Angaben:
-das Biostoffverzeichnis mit Angaben zu Standort/Arbeitsbereich der jeweiligen Biostoffe
-Verwendung/Tätigkeiten mit den Biostoffen
-Angabe gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten mit den jeweiligen Stoffen (sofern nicht bekannt, kann hierzu eine Beratung im Bereich eMeeting mit unserem Spezialisten gebucht werden)
-Expositionsmöglichkeiten
-sofern vorhanden die MDS-Blätter (gilt nur für Laboratorien, elektronsich als PDF)
-ggf. sonstige Angaben
Später informieren Sie uns nur noch über Neuzugänge bzw. über Abgänge von Biostoffen sowie über sonstige Anpassungen (z.B. Änderungen des Expositions-/Anwendungsbereiches, veränderte Expositions-/Anwendungsbedingunge etc.).
Diese Änderungsmeldungen können Sie später Online auf unserem Portal im geschützten Kundenbereich durchführen.
Die Bewertung der biologischen Arbeitsstoffe (Biostoffbeurteilung) erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber. Unterstützt wird der Arbeitgeber dabei von Experten wie z.B. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte.
Die Erstellung des Biostoffverzeichnisses kann ebenfalls hier gebucht werden.
Sollten Sie noch keine Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte (Pväventionsfachleute) erhalten, können Sie diese hier anfragen. Diese Betreuung ist in allen Ländern Europas (EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG) und vielen weiteren entwickelten Ländern weltweit gesetzlich vorgerschrieben.